Frage 4: Wie sehen die Mitwirkungsrechte der Genossenschaftsmitglieder aus?

Das Rechtsverhältnis der Mitglieder zur Genossenschaft richtet sich zunächst nach dem Statut. Dabei steht die Teilhabe an den gemeinschaftlichen Einrichtungen der Genossenschaft im Vordergrund. Daneben haben die Mitglieder Mitverwaltungsrechte, die sie in erster Linie durch Stimmabgabe in der Generalversammlung ausüben. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit errechnet sich also nach Köpfen. Allerdings kann das Statut in sehr beschränktem Umfang auch Mehrstimmrechte vorsehen. Keinem Mitglied dürfen aber mehr als drei Stimmen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am 05.11.2018 von WBG Ludwigslust e.G.

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